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Haus frühzeitig überprüfen

Wenn in der Planungsphase oder während der Bauarbeiten Ihres Hauses der Sachverständige zur Prüfung und Überwachung gefehlt hat, empfehlen wir Ihnen, Ihre Immobilie vor Ablauf der Gewährleistungsfristen überprüfen zu lassen.

Probleme können auch nach Jahren noch auftreten. Die gesetzliche Gewährleistungsfrist für private Bauherren beträgt fünf Jahre. Innerhalb dieses Zeitraumes können Sie Baumängel reklamieren.

Lassen Sie diese Frist nicht verstreichen, wenn Sie Mängel befürchten oder bereits festgestellt haben.

 

Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG)

In Baden-Württemberg ist am 01.01.2010 die zweite Stufe des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes in Kraft getreten. Demnach müssen in bestehenden Wohngebäuden bei Austausch der zentralen Heizanlage 10 % des Wärmebedarfs durch erneuerbare Energien abgedeckt werden. Sollte die Heizanlage kurzfristig wegen eines Defekts ausgetauscht werden, ist die Verpflichtung innerhalb von zwei Jahren nach Austausch zu erfüllen. Neben dem Einsatz von Solarthermie, Geothermie und Biomasse einschließlich Biogas und Bioöl sowie der Nutzung von Umweltwärme und Abwärme mit Hilfe von Wärmepumpen sieht das Gesetz eine Reihe weiterer alternativer Möglichkeiten der sogenannten „ersatzweisen Erfüllung“, z.B. eine verbesserte Dämmung vor.

 

Dachterrassen und Balkone können als Wohnfläche gelten.

Vermieter dürfen bei älteren Mietverträgen nach freiem Ermessen bis zur Hälfte der Flächen zur Wohnung rechnen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) für Mietverträge entschieden, die vor 2004 geschlossen wurden (Az. VIII ZR 86/08). Eine Anrechnung der Terrassenfläche zu einem geringeren Anteil ist möglich, wenn die Mietparteien dies vereinbart haben oder es vor Ort so üblich ist.

Für Mietverträge, die ab 2004 geschlossen wurden, sieht die Rechtslage anders aus. Für diese Verträge gilt die Wohnflächenverordnung, wonach Vermieter Balkon- und ­Terrassenflächen in der Regel nur zu einem Viertel auf die Miete anrechnen dürfen. Nur wenn es sich zum Beispiel um einen Balkon mit besonders guter Lage handelt, kann mehr als Wohnfläche angerechnet werden, höchstens die Hälfte der Balkonfläche.

 
fernseher

Vermieter müssen tätig werden - ab 30. April 2012: Fernseh- und Radioempfang über Satellit nur noch digital

Ab dem 30. April 2012 werden über Satellit ausschließlich noch digitale Signale versendet. Betroffen sind alle Haushalte, die ihr Fernseh- und Radiosignal bisher analog über Satellit empfangen. Nicht betroffen sind Haushalte, die ihr Signal über Kabel, Antenne oder bereits digital über Satelliten empfangen. Darauf weist die Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund Deutschland hin. Auch Vermieter könnten betroffen sein, sofern sie mietvertraglich verpflichtet seien, ihren Mietern den Empfang entsprechender Signale zu ermöglichen.

Wer unsicher sei, ob er bereits ein digitales Satellitensignal empfange, könne dies mithilfe des Videotextes herausfinden. ARD, ZDF, ProSieben, SAT1 und RTL haben auf der Videotextseite 198 einen Hinweis zur Abschaltung des analogen Satellitensignals geschaltet. Sollte dort die Mitteilung „Sie empfangen bereits digital“ zu sehen sein, besteht nach Angaben von Haus & Grund kein weiterer Handlungsbedarf. Haushalte, die bisher lediglich ein analoges Satellitensignal empfangen, benötigen ab dem 30. April 2012 für jedes Empfangsgerät einen digitalen Receiver. Bei Empfangsanlagen, die älter als 13 Jahre sind, ist eventuell zusätzlich ein Universal Low Noise Block Converter (LNB) notwendig. Die Kosten für dieses Gerät liegen bei etwa 20 Euro.

Haus & Grund rät allen Vermietern, die ihren Mietern den Empfang von störungsfreien Fernsehsignalen ermöglichen müssen, die technische Umrüstung rechtzeitig vorzunehmen. Hierfür müssten in der Regel nur der LNB und der sogenannte Multischalter für die Teilnehmeranlagen ausgetauscht werden. Der Vermieter sei hingegen nicht verpflichtet, seinen Mietern einen digitalen Receiver oder ein digitales Empfangsgerät zur Verfügung zu stellen. Die Anschaffung dieser Geräte sei Sache des Mieters.

 

Neue Gebührenordnung für Bewertungssachverständige

Am 18. August 2009 ist die neue HOAI in Kraft getreten. Bewertungssachverständige sind somit nicht mehr an eine staatliche Gebührenordnung gebunden und können ihre Honorare frei gestalten.

Bei uns bezahlen Sie nur die Leistung, die Sie tatsächlich benötigen und nicht ein Honorar, das sich nach dem Wert der Immobilie richtet.

 

Erbschaft? Steuerbefreiung für selbst genutztes Wohneigentum

Im Erbschaftsfall ist selbst genutztes Wohneigentum komplett von der Steuer befreit, wenn Ehepartner oder Kinder weiter im Haus wohnen. Für Kinder gilt die Auflage, dass die Wohnung nicht größer als 200 m² sein darf. Aufgrund der im neuen Bewertungsgesetz geregelten typisierenden Bewertungsverfahren lässt es sich nicht vermeiden, dass die ermittelten Werte in besonders gelagerten Fällen über den tatsächlichen Wert eines Grundstücks hinausgehen. Damit sich die vereinfachte Grundbesitzbewertung für den Steuerpflichtigen nicht nachteilig auswirkt, kann er mittels eines Gutachtens nach dem neuen § 198 BewG gegenüber dem Finanzamt nachweisen, dass der Wert am Bewertungsstichtag niedriger ist als der nach den Bewertungsvorschriften ermittelte Grundbesitzwert.

 

Grundeigentümer muss Laubfall von Bäumen aus Nachbars Garten hinnehmen

Der Sommer neigt sich dem Ende entgegen und der Herbst steht vor der Tür. Die einen freuen sich an der Farbenvielfalt, wenn sich die Bäume ihrer Blätter entledigen, für die anderen ist der Herbst eher eine unerfreuliche Jahreszeit. Jedes Jahr kommt es zu Streit zwischen Nachbarn, wenn sich das Laub über Grundstücksgrenzen hinaus ausbreitet.

Im Regelfall müssen Grundstückseigentümer es dulden, wenn Laub aus der Nachbarschaft auf ihr Grundstück fällt; zumindest dann, wenn Baumbestand in der Gegend üblich ist. Und selbst dann, wenn der Laubfall eine wesentliche Beeinträchtigung darstellt.
BGH, Urteil v. 14.11.2003, V ZR 102/03

 

Eingeschränkter Versicherungsschutz für Frostschäden an Gebäuden

Wer sein Haus oder seine Wohnung im Winter für längere Zeit verlässt, muss bestimmte Vorkehrungen treffen. Sonst zahlt die Versicherung nicht für entstandene Schäden. Zu den vorbeugenden Maßnahmen gehört es, nicht genutzte Gebäude regelmäßig zu kontrollieren und dort alle Wasser führenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten. In den eigenen vier Wänden ist immer für eine Grundbeheizung zu sorgen. Wer solche Vorsichtsmaßnahmen unterlässt oder unbeachtet jeglicher Vorgaben in den Winterurlaub fährt, den kommt ein Frostschaden meist teuer zu stehen.

 

Hilfe bei Streit mit dem Finanzamt

Die neuen Regeln zum Erbrecht sind beschlossen. Für Immobilien hat das Reformpaket bedeutende Änderungen gebracht: Immobilien werden künftig höher bewertet. Aus dem Wert des Hauses, der Eigentumswohnung, des Grundstücks oder der Gewerbeimmobilie ergibt sich der Steueranteil, der an das Finanzamt abzuführen ist.

Da niemand mehr zahlen möchte als er muss, ziehen Erben und Erbengemeinschaften am besten einen Sachverständigen und Gutachter zu Rate. Mit einem neutralen Gutachten haben Sie gute Chancen, der höheren Bewertung des Finanzamtes zu widersprechen. So sind schnell mehre tausend Euro zu sparen.

 

Gekauft wie gesehen

Beim Hauskauf ist größte Vorsicht geboten. Im Regelfall gilt der Grundsatz „gekauft wie gesehen“. Spätere Mängel können Sie nicht einklagen. Deshalb empfiehlt es sich, vor dem Kauf Ihre Wunschimmobilie durch einen unabhängigen Gutachter bewerten und prüfen zu lassen. Damit sich Ihr Traum nicht in einen Albtraum verwandelt. Ganz nebenbei erfahren Sie dabei auch, ob der Kaufpreis dem Wert der Immobilie angemessen ist.

 

Verdeckte Schäden und Mängel

Weniger kriminell, bisweilen aber sehr kostspielig und ärgerlich sind versteckte Mängel, die beim Besichtigungstermin vom Laien oft nicht erkannt werden. Auch hier lauern Fallen bei der Wohnungssuche. Das wird spätestens dann zum Problem, wenn im Wohnungsübergabeprotokoll keine Mängel vermerkt wurden und der Vermieter beim Auszug behauptet, diese wurden vom Mieter verursacht. Am schwerwiegendsten und oft Anlass für Streit ist jedoch Schimmel in der Wohnung. Schimmelschäden lassen sich bisweilen recht gut mittels Farbe kaschieren - aber nicht beseitigen. Tritt der Schimmel nach dem Einzug wieder auf, ist der Nachweis, dass dieser nicht etwa durch falsches Lüftungsverhalten verursacht wurde, für den Mieter schwierig. Oft lassen sich die Ursachen nur mit Hilfe eines Sachverständigen aufklären. Wer den Mietvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten oder Schadenersatz verlangen will, geht deshalb ein Risiko ein. Deshalb ist es ratsam, die Wohnung beim Besichtigungstermin genau zu begutachten und, wenn möglich, Nachbarn oder den Vormieter zu möglichen Mängeln zu befragen.

 


Wissenswertes

Neue Gebührenordnung für Bewertungssachverständige

Bei uns bezahlen Sie nur die Leistung, die Sie tatsächlich benötigen.

Berufsbezeichnung

Geprüftes und anerkanntes Mitglied im Berufsfachverband für das Sachverständigen- und Gutachterwesen e. V.

Geprüftes und anerkanntes Mitglied der Deutschen Sachverständigengesellschaft mbH

Verbandsgeprüfter und anerkannter Sachverständiger zur Wertermittlung von Grundstücken und Immobilien sowie Mieten und Pachten